UPDATE vom 2. Juni 2025: Vergleich vor dem Landgericht Mainz

Die Freie Waldorfschule Mainz sowie ein Lehrer der Schule haben im Mai 2025 beim Landgericht Mainz einstweilige Verfügungen gegen uns Eltern beantragt. Hintergrund war unsere im gleichen Monat veröffentlichte Gegendarstellung zur „Stellungnahme“ der Waldorfschule, die diese bereits seit Dezember 2024 öffentlich auf ihrer Homepage verbreitete. Unsere Gegendarstellung diente ausschließlich dem Zweck, aus unserer Sicht rufschädigende und falsche Behauptungen richtig zu stellen.

Zuvor hatten wir mehrfach versucht, die Schule außergerichtlich (und zunächst ohne eine Veröffentlichung unsererseits) zur Korrektur oder Entfernung ihrer Stellungnahme zu bewegen. Auch der Landesdatenschutzbeauftragte Rheinland-Pfalz hatte die öffentliche Stellungnahme der Freien Waldorfschule Mainz bereits im April 2025 beanstandet. Dennoch blieb die Schule bei ihrer Linie – und versuchte stattdessen, uns juristisch zum Schweigen zu bringen, indem sie uns in kürzester Zeit mehrere Abmahnungen zukommen ließ und immense „Schadensersatzsummen“ androhte (die übrigens nicht nur unserem Anwalt zugestellt wurden, sondern die uns abends unfrankiert unter dem Hoftor durchgeschoben wurden!).

Im gerichtlichen Termin am 2. Juni 2025 wurde der Rechtsstreit durch einen Vergleich beigelegt. Die Freie Waldorfschule Mainz verpflichtete sich, ihre Stellungnahme von der Webseite zu entfernen, wir nahmen im Gegenzug unsere Gegendarstellung offline und vereinbarten, dass bestimmte Aussagen nicht mehr öffentlich geäußert werden. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten wurde dem Gericht übertragen.

Kostenentscheid: Eilanträge von Schule und Lehrer wären gescheitert

Das Gericht ist unserer rechtlichen Auffassung gefolgt und sah keine hinreichende Dringlichkeit für den Erlass der einstweiligen Verfügungen. Somit stand nach der Kostenentscheidung fest: Sowohl die Schule als auch der Lehrer wären mit ihrem Eilantrag gescheitert. Die Freie Waldorfschule Mainz und der Lehrer tragen aufgrund der gerichtlichen Kostenentscheidung sämtliche Verfahrenskosten – einschließlich der gesetzlich festgelegten Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auf unserer Seite.

Der Schritt zur Einigung ist in keiner Weise als inhaltliches Zugeständnis oder Distanznahme unsererseits von unserer Gegendarstellung zu verstehen. Wir stehen weiterhin voll und ganz hinter unserer Darstellung der Geschehnisse. Dass wir unsere Gegendarstellung offline genommen haben, erfolgte ausschließlich im Rahmen des juristischen Vergleichs, ohne dass wir unsere inhaltliche Position in irgendeiner Weise widerrufen. Wir werden die Vorgänge auch weiterhin transparent dokumentieren und einordnen, uns zu Wort melden sowie für unsere Rechte und eine faire Aufarbeitung einstehen.

Bei der Entscheidung zum juristischen Vergleich spielten finanzielle Aspekte und die Wahrung unserer Interessen im Sinne unserer Familie eine entscheidende Rolle. Die anwaltlichen Kosten werden im einstweiligen Rechtsschutz selbst im Erfolgsfall nicht vollständig ersetzt. Insbesondere bei einem über mehrere Jahre andauernden Rechtsstreit ist die finanzielle Belastung für eine einzelne Familie immens. Nach über einem Jahr juristischer Auseinandersetzungen mit zahlreichen Anwaltsschreiben und wiederholten Angriffen auf unsere Familie gerät auch unsere finanzielle Existenz zunehmend unter Druck – insbesondere als Eltern von drei Kindern, darunter zwei mit chronischer Erkrankung und Pflegegrad durch ihren Diabetes Typ 1. Im Raum stehen weiterhin diverse Verstöße gegen geltendes Recht, die wir der Freien Waldorfschule Mainz vorwerfen. Wir haben uns somit notgedrungen dazu entschieden, unseren Fokus in Bezug auf kostspielige juristische Auseinandersetzungen auf das Wesentliche zu richten und nun mit anwaltlicher Unterstützung zu beraten, welche Schritte wir weiter erwägen.

Im Gegensatz dazu verfügt die Waldorfschule – auch dank staatlicher Zuschüsse – über eine völlig andere finanzielle Ausgangslage. Auch dieser Vergleich ist Ausdruck eines Kräfteungleichgewichts, das solche Auseinandersetzungen für betroffene Familien leider kennzeichnet. Traurig, aber wahr: Zahlreichen Betroffenen fehlen die finanziellen Mittel, um in irgendeiner Weise juristisch für ihr Recht oder das ihrer Kinder einstehen zu können.

Datenschutzverstöße und Strafermittlungsverfahren gegen Waldorfschule Mainz

Die Gegenseite mag mit juristischen Mitteln versucht haben, uns zum Schweigen in der Öffentlichkeit zu bringen – die Fakten aber bleiben bestehen: Der Landesbeauftragte für Datenschutz hat bereits mehrere erhebliche Datenschutzverstöße durch die Freie Waldorfschule Mainz moniert und uns im April 2025 schriftlich mitgeteilt, dass er eine Verwarnung gegen die Schule beabsichtigt. Unter anderem wurde die unverschlüsselte Weiterleitung sensibler Daten ans Jugendamt, die Veröffentlichung personenbezogener Inhalte auf der Schulwebseite sowie die anhaltende Verweigerung der gesetzlich vorgeschriebenen Auskunftserteilung genannt.

Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft Mainz in gleich zwei separaten Verfahren strafrechtliche Ermittlungen gegen Mitglieder der Schulführung der Freien Waldorfschule Mainz aufgenommen – ein Vorgang, der allein schon das Ausmaß und die Schwere der Vorwürfe unterstreicht. Das erste Verfahren betrifft die Meldung einer angeblichen Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt, bei der sich sämtliche durch die Freie Waldorfschule Mainz geäußerte Verdächtigungen als grund- bzw. haltlos erwiesen haben. Die Ermittlungen wegen des Verdachts auf strafrechtlich relevante Verleumdung, üble Nachrede, falsche Verdächtigung und Vortäuschung einer Straftat laufen seit September 2024.

Ein zweites Verfahren wurde im Zusammenhang mit einem Interview der Schulleitung eingeleitet, das ebenfalls diffamierende und beleidigende Falschaussagen gegen uns enthielt. Dieses Verfahren wurde Ende April nach § 153 der Strafprozessordnung eingestellt. Wichtig zu wissen: Eine Einstellung nach § 153 bedeutet nicht, dass die beschuldigte Person als unschuldig gilt. Vielmehr erkennt die Staatsanwaltschaft damit grundsätzlich ein strafbares Verhalten an, verzichtet aber aus Gründen wie Geringfügigkeit oder fehlendem öffentlichen Interesse auf eine Anklage. In der Beurteilung der Staatsanwaltschaft heißt es zu diesem Interview: „Es kann davon ausgegangen werden, dass es sich um eine einmalige Verfehlung gehandelt hat. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und die damit verbundenen Belastungen dürften bereits eine ausreichende Warnung bewirkt haben.“

Allein die Tatsache, dass innerhalb kürzester Zeit durch die Staatsanwaltschaft zwei Strafverfahren gegen die Schulleitung der Freien Waldorfschule Mainz eröffnet wurden und der Datenschutzbeauftragte RLP kurz darauf eine Ermahnung gegen selbige aufgrund mehrerer erheblicher Datenschutzverstöße ankündigte, sollte bei der Schulaufsicht und Politik die Alarmglocken auslösen. Dass eine Bildungseinrichtung, die zu großen Teilen mit öffentlichen Mitteln mitfinanziert wird, in diesem Ausmaß gegen geltendes Recht verstößt, ist aus unserer Sicht unhaltbar. Wir fordern angemessene Konsequenzen für die Schulverantwortlichen und setzen uns weiterhin für Aufklärung ein – fair, argumentativ sowie rechtlich fundiert und mit dem Ziel, dass solche Missstände künftig nicht mehr hinter einem pädagogischen Deckmantel vertuscht werden können.

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